Für die Lieferung sind ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend.
Sie schließen die Geltung zuwider laufender Bedingungen aus, die von dem Besteller auf
Auftragsvordrucken oder in sonstiger Weise ausbedungen worden sind, auch wenn der Besteller
ausdrücklich etwas anderes vorschreibt.
1. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart ist, ab Werk ausschließlich
Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage und Baustellenkosten.
2. Lieferzeit
Die Liefer- und Montagezeiten sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Festlegung aller für die Ausführung des Auftrages wesentlichen Einzelheiten, wie insbesondere
verbindlicher Maße. Sie ist nach Werktagen berechnet und ist eingehalten,
a) bei Lieferung ohne Montage, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist das Werk verlassen
hat, bei Erklärung des Bestellers, nicht abnehmen zu können oder die Versandbereitschaft
dem Besteller angezeigt wird,
b) bei Lieferung mit Montage, wenn die Montage innerhalb der Frist zur Abnahme durch den
Besteller, bei vertraglich vorgesehener Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
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Bei Liefer- bzw. Leistungsverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Soweit der Lieferer
an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher
Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnte, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der
Störung. Das gilt für das Eintreten solcher Ereignisse, wie insbesondere behördliche Eingriffe,
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe
sowohl im Werk des Lieferers als auch bei seinen Vorlieferanten. Wird durch die vorgenannten
Ereignisse die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich, so können beide Parteien
vom Vertrag zurücktreten, aber keinen Schadensersatz verlangen. Derartige Hindernisse sind
unverzüglich mitzuteilen.
3. Gefahrenübergang und Abnahme
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand unfrei ab Werk ohne Verbindlichkeit für
die billigste Versandart. Mit Übergabe der Lieferung an den Versandbeauftragten oder mit Verladung
auf ein Fahrzeug des Lieferers oder Bestellers geht die Gefahr auf den Besteller über.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport-
und Feuerschäden versichert. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer
nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf
den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Ware in
ein eigenes oder fremdes Lager einzustellen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Besteller.
Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr mit der Abnahme der Leistung auf den Besteller
über. Bei mehreren Liefergegenständen mit Montage hat der Lieferer Anspruch auf Teilabnahme
der einzelnen montierten Anlagen. Wird die Abnahme oder Teilabnahme vom Besteller aus
Gründen, die nicht im Zustand des Liefergegenstands liegen, verweigert, gilt der abzunehmende
Liefergegenstand nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens
als abgenommen. Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung
der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert,
so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
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4. Gewährleistung, Wartung, Haftung
a) Die Feststellung etwaiger Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften muss unverzüglich
erfolgen und dem Lieferer innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme der Lieferungen
schriftlich unter bestimmter Angabe der Mängel mitgeteilt werden. Die Frist wird nur durch Zugang
der Anzeige beim Lieferer gewahrt.
b) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung des Produkts – auch in Prospekten
-, technische Beratung und sonstige Angaben sind unverbindlich, erfolgen aber nach bestem
Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für
eine besondere Verwendung der Produkte haftet der Lieferer nur, wenn ihm diese zuvor schriftlich
mitgeteilt und von ihm bestätigt wurde.
c) Der Lieferer behält sich vor, die gemeldeten Mängel zu beseitigen (Nachbesserung) oder
Ersatz zu liefern. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stehen
dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferung hat der Besteller nach
Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst
ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung
als berechtigt erweist - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich Versand. Im Übrigen
trägt der Besteller die Kosten, insbesondere die Kosten des Aus- und Einbaus.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Fehler, die durch gewöhnlichen Verschleiß entstehen,
ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Ausführung
des Baues, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer oder umweltlicher Einflüsse
entstehen, die der Lieferer nicht kannte oder nach dem Vertrage für ihn nicht erkennbar
waren. Eine Verpflichtung zur Gewährleistung des Lieferers besteht nicht, wenn der Besteller
keinen Wartungsvertrag mit dem Lieferer abgeschlossen hat, es sei denn, der Mangel wäre
auch ohne die Wartung durch den Lieferer eingetreten.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. bei Lieferung mit Montage ab
Abnahme. Sofern der Besteller selbst den Kaufgegenstand bei einem Dritten einbaut oder der
Lieferer als Sublieferant an den Auftraggeber des Bestellers liefert und ggf. montiert, gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
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e) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz
ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
Pflichtverletzung, die des Lieferers zu vertreten hat, beruhen und/oder
- sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen
und/oder
- Bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
und/oder auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen kann, haftet der Verkäufer auch
bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen
Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie
auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesen Fällen nicht verlangt werden, es
sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den
Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet der Verkäufer bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.
Einer Pflichtverletzung des Lieferers steht die Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften
bleibt unberührt.
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5. Schutzrechte
An Mustern, Modellen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-
und Urheberrechte vor. Diese und die vom Lieferer erstellten Angebote dürfen nicht ohne
ausdrückliche Einwilligung des Lieferers Wettbewerbern oder solchen Personen, die für Wettbewerber
des Lieferers tätig sind, zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des Lieferers
mit Ausnahme der Angebote unverzüglich zurückzugeben. Für den Fall eines Verstoßes
gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung zahlt der Besteller an den Lieferer eine Vertragsstrafe
in Höhe von 10.000,- € und im Falle eines Fortsetzungszusammenhangs eine solche in
Höhe von 100.000,- € für jeden angefangenen Kalendermonat. Die Geltendmachung eines weiter
gehenden Schadens behält sich der Lieferer vor.
Werden bei der Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers
Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Effertz Tore GmbH, 6 Seite - 6 von 8 -
6. Zahlung
Alle Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart worden ist. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben.
Bei allen Geschäften ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers Voraussetzung. Erhält der Lieferer
nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen
geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt
seiner Leistung Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung
bei Gegenleistung verlangen. Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, im Falle des Nichtstellens einer geeigneten Sicherheit
ohne Fristsetzung, im Falle der Verweigerung der Gegenleistung bei Anbieten der Leistung
nach Ablauf einer vom Lieferer gesetzten angemessenen Frist. Kommt der Besteller mit einer
Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen
und bei Leistungsverzug durch den Besteller nach Ablauf einer vom Lieferer gesetzten angemessenen
Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Werden Wechsel angenommen, so erfolgt die Wechselhereinnahme erfüllungshalber. Diskontund
Einziehungskosten hat der Besteller zu tragen. Alle Zahlungen haben direkt an den Lieferer
zu erfolgen. Vertreter und Monteure haben keine Inkasso-Vollmacht. Vorauszahlungen werden
nicht verzinst.
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7. Eigentumsvorbehalt und Freigabeklausel
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nur dann berechtigt, wenn er dem Lieferer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware
unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich
im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Lieferer ab. Wird
Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Lieferer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen
ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferer
vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden
Waren, steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt
der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
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Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Lieferer
nimmt die Abtretung an.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige
Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem
zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Besteller als Bezogener.
Die dem Lieferer zustehenden Sicherungen gibt er auf Verlangen des Bestellers insoweit frei,
als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für
alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Gericht
am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. Der Lieferer ist nach
seiner Wahl auch berechtigt, den Besteller an einem anderen, gesetzlich zuständigen Gericht
zu verklagen.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Stand: 1.9.2006